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    Rürup-Rente verursacht zunehmende Insolvenzen im Alter *


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    Info Rürup-Rente verursacht zunehmende Insolvenzen im Alter *

    Beitrag von lupa 01/12/15, 03:17 am


    Dr. Johannes Fiala / Dipl.-Math. Peter A. Schramm
    München im Oktober 2015




    Rürup-Rente verursacht zunehmende Insolvenzen im Alter *


    - Warum Basis-Renten nicht insolvenzgeschützt sind -


    Auch den Tantalos sah ich, mit schweren Qualen belastet.
    Mitten im Teiche stand er, das Kinn von der Welle bespület,
    Lechzte hinab vor Durst, und konnte zum Trinken nicht kommen.
    Denn so oft sich der Greis hinbückte, die Zunge zu kühlen;
    Schwand das versiegende Wasser hinweg, und rings um die Füße
    Zeigte sich schwarzer Sand, getrocknet vom feindlichen Dämon.
    (Odyssee, 11. Gesang, Vers 582- 587)



    Die Rürup-Rente ist ein typisches Steuersparmodell. Der Trick des Verkäufers besteht häufig darin, die steuerlichen Vorteile zu Vertragsbeginn oder in der Ansparphase heraus zu stellen, jedoch die späteren Verlustrisiken und Steuerbelastungen in der Auszahlungsphase oder bei Vertragsbeendigung völlig auszublenden. Die Basis-Rente ist häufig weder pfändungsgeschützt noch zur gesicherten Altersversorgung geeignet, wie es auch für andere Steuersparmodelle typisch ist.


    Geschenkte Altersversorgung?
    Vermittler empfehlen die Rürup-Rente oft wegen der bis 50 % vom Beitrag steuerabzugsfähig mitversicherbaren Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente). Die Argumentation lautet dann beispielsweise „Bei 50 % Steuern bekommt man die Altersvorsorge geschenkt“.


    Dann aber ist die BU-Rente so hoch, dass keine im direkten Anschluss nichtfallende Altersrente Rente mehr versichert ist. Die Altersrente beträgt nur noch einen Bruchteil im Vergleich zur BU-Rente. Ferner zeigt sich später ein weiteres Problem, wenn - aus Kostengründen - die BU-Rente vor dem Beginn der Altersrente endet. In beiden Fällen fehlen die Voraussetzungen des § 851c ZPO, die für diesen Pfändungsschutz erforderlich sind.


    Bis zu mehr als 40% der Rürup-Renten ohne oder ohne vollständigen Pfändungsschutz
    Da die steuerliche Geltendmachung der BU-Rentenbeiträge ein wichtiges Argument ist, jedoch die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes zu selten beachtet werden, dürften bis zu mehr als 25% der laufenden Verträge nicht den Voraussetzungen des § 851c ZPO entsprechen.


    Weitere ca. 15 % könnten betroffen sein, insoweit als die Höchstgrenze der Beiträge nach § 851c ZPO zum Pfändungsschutz bei der Basisrente mit steuerlich teilweise abzugsfähigem Jahresbeitrag i.H.v. 20.000 EUR oder seit 2015 dann 22.172 EUR jährlich (bei Ehepaaren das Doppelte) nicht selten überschritten sein dürfte.


    Pfändungsschutz als Zinsfalle
    Es ist beinahe noch schlimmer, wenn das Kapital nicht gepfändet werden kann, sondern erst die spätere Rente. Denn wenn heute nur die spätere Auszahlung gepfändet werden kann, laufen die Zinsen auf die unbezahlten Schulden weiter auf. Es wird dann den Versicherungsnehmer (VN) erhebliche Mühe kosten, den vertraglich unkündbaren Vertrag dennoch zu beenden. Das vielleicht hohe Kapital in der Basisrente bleibt bis ins Alter unerreichbar und die Gläubiger, die nicht so lange warten wollen, bis der Schuldner vielleicht gar gestorben ist und die Basisrente damit ganz wertlos wird, pfänden alles andere erreichbare Vermögen.


    Wenn der VN stirbt, entsteht für den Versicherer ein Sterblichkeitsgewinn – das noch vorhandene Vermögen beim Versicherer fällt nicht in den Nachlaß. Einer von mehreren Lösungsansätzen, den Basis-Rentenvertrag abzuschütteln, wäre der Widerruf beziehungsweise Widerspruch, wenn darüber nicht oder unzureichend aufgeklärt wurde. Dies eröffnet die Tür zur Rückabwicklung, selbst wenn sich der Versicherer (VR) sträubt und erst mal abwartet, ob der VN es ernst meint und Klage erhebt. Ohne Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens wird der VR jedoch kaum das zahlen, was dem VN bei Rückabwicklung mit allen vom VR gezogenen Nutzungen zusteht.


    Zunehmende Konkurssituation im Alter
    Inkasso-Unternehmen sehen ein Bündel von Ursachen für eine Überschuldung im Alter, etwa Krankheitskosten, gescheiterte Selbständigkeit, sinkende Renten, steigende Steuern und Sozialversicherung auf Alterseinkünfte, sowie die Ausweitung des Niedriglohnsektors. Wissenschaftler glauben, daß bereits in 15 Jahren bis zu mehr als 40% der Rentner eine Grundsicherungsrente als Existenzminimum erhalten können.


    Von dem Pfändungsschutz der Basisrente kann man sich in der Aktivenzeit noch nichts kaufen, wird aber ggf. mit allem Sonstigen gepfändet. Und in der Rente ist man dann mit der Basisrente dran, durch Vollstreckung in der Auszahlungsphase - und zwar in voller Höhe, wenn die Basisrente nicht alle Anforderungen des § 851 c ZPO erfüllt hat. In der Schweiz bleiben heute schon zunehmend Rentner bis Lebensende ihre Steuern schuldig, weil sie das Geld zum Leben brauchen. Dies wird auch hier zunehmend ein Problem, denn auch die Rürup-Rente wird demnächst voll zu versteuern sein.


    Auf die gepfändeten Renten müssen auch Steuern gezahlt werden
    Die Pfändung der Basisrenten in voller Höhe befreit nicht davon, auf diese dennoch auch Steuern zahlen zu müssen. Dem künftigen Rentner kann dann das Vorbild des Diogenes nahegebracht werden – das ist der Herr, der in einem typisch griechischen Fass (ohne Boden) wohnte: Um sich geistig abzuhärten, trainierte er es, Wünsche nicht erfüllt zu bekommen, indem er steinerne Statuen um Gaben anbettelte.


    Gestaltungsalternativen?
    Aktuell warnt die OECD vor großen Risiken für Rentenfonds und Versicherungsgesellschaften. Wenn der Kapitalmarktzins dauerhaft niedrig bleibt, vielleicht nicht mal mehr die Verwaltungskosten decken kann, fragen sich Anleger nach Alternativen. Wenn Anleger meinen, daß es für Sie keine andere Alternative gibt, wäre die überwiegend steuerfreie Privatrente, aufgebaut als Vermögen beim Versicherer aus bereits vom VN versteuerten Einkommen, eine Option. Denn in der Aktivenzeit wird man leichter Steuerzahlungen verkraften, als im Alter, wenn man jeden Cent zum Leben braucht: Die Gestaltung ohne volle Steuerlast und ggf. vollem Krankenversicherungsbeitrag als Rentner wird jedoch weder mit betrieblicher Altersversorgung, noch mit einer Rürup-Rente gelingen können.


    *von Dr. Johannes Fiala, RA (München), VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (AF.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
    und
    Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).





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