eBay teilt keine Verkäuferdaten mehr mit / Neues ElektroG kommt:
Weitreichende neue Verpflichtungen für Internethändler
Newsletterausgabe: 10/2015
Rostock, den 05.10.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
liebe Kollegen,
Datenschutz vor Käuferschutz heisst es aktuell bei eBay:eBay teilt aktuell keine Verkäuferdaten mehr mit! Wir beleuchten diese Thematik etwas näher.
So hat sich eBay nach unserem, Eindruck bisher nicht an seine eigene Datenschutzerklärung gehalten....
Bald wird zudem das neue Elektrogesetz in Kraft treten. Dies hat für Internethändler weitreichende Folgen, neben Rücknahme und Informationspflichten wird auch der Versand von Elektro- und Elektronikgeräten in die EU zukünftig sehr viel aufwändiger.
Was soll das? eBay teilt keine Verkäuferdaten mehr mit!
Seit Ende September 2015 teilt eBay nach Vertragsschluss nicht mehr wie früher automatisch dem Käufer die Verkäuferdaten mit. Dazu gehört insbesondere Name und Adresse. So unprofessionell wie dieser Umstand anmutet, ist bereits die Kommunikation von eBay. Eine offizielle Information gibt es nicht, sondern lediglich eine Erläuterung eines eBay-Mitarbeiters in einem Forum. Davon ausgehend, dass die dortige Aussage offiziell abgesegnet ist, ist eBays Haltung zukünftig „Datenschutz vor Käuferschutz“. Zynischer Weise empfiehlt eBay gleichzeitig, Name und Anschrift und Email-Adresse des Verkäufers zu überprüfen, bevor eine Überweisung vorgenommen wird.
Etwas überrascht hat uns in diesem Zusammenhang ein Blick in die eBay-Datenschutzerklärung. Die aktuelle, wie auch die davorliegende Fassung der Datenschutzerklärung, sah eine automatische Übermittlung von Verkäuferdaten an den Käufer nicht vor! Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eBay, zumindest bis September 2015, seine eigene Datenschutzerklärung nicht eingehalten hat.
Wir haben die gesamte Thematik einmal näher beleuchtet unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=794
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Neues Elektrogesetz kommt: Viele neue Verpflichtungen für Internethändler
Aufgrund einer EU-Richtlinie wird in Kürze das neue Elektrogesetz in Kraft treten.
Auf viele Internethändler kommen neue Verpflichtungen und damit auch neue Kosten zu.
Zum einen müssen Händler mit einer Versand- und Lagerfläche von mehr als 400 m² zukünftig Elektroaltgeräte zurücknehmen.
Zu dieser Thematik haben wir eine FAQ zusammengestellt:
www.internetrecht-rostock.de/faq-ruecknahmepflicht-elektroaltgeraete-internethandel.htm
Wie immer, wenn die EU ihre Finger im Spiel hat, gibt es auch neue Informationspflichten. Hierzu gehört bspw. die Verpflichtung eines registrierten Herstellers im Sinne des ElektroG, die WEEE-Nummer im Internet anzugeben sowie weitere Informationspflichten:
www.internetrecht-rostock.de/elektrog-weee-ii-informationspflichten-fuer-internethandel.htm
Besonders kompliziert wird zukünftig der Versand von Elektrogeräten von Deutschland in ein anderes EU-Land. Die EU hat die Kleinstaaterei wieder eingeführt. Zukünftig muss ein Internethändler in jedem EU-Land, in welcher Elektro- oder Elektronikgeräte versenden will, in dem jeweiligen EU-Land einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser Bevollmächtigte ist - vereinfacht gesagt - dort für die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtungen im jeweiligen EU-Land der Ansprechpartner.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten in jedem EU-Land, in welches zukünftig Elektrogeräte von Deutschland aus geliefert werden, ist natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden. Freier Binnenmarkt geht anders!
Internethändler müssen es sich somit zukünftig zweimal überlegen, in welches EU-Land sie überhaupt noch Elektrogeräte liefern wollen und ob sich die Bestellung eines Bevollmächtigten in dem jeweiligen Lieferland preislich darstellen lässt.
Wir stehen in engem Kontakt zu einem Unternehmen, welches die Bestellung von Bevollmächtigten in EU-Ländern für Internethändler anbieten wird.
Wir werden Sie hierüber kurzfristig informieren.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=795
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Wie dies funktioniert, finden Sie unter
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Beginn der Widerrufsfrist: Reine Aufzählung der unterschiedlichen Möglichkeiten zum Fristbeginn ist wettbewerbswidrig
Die seit dem 13.06.2014 geltende Widerrufsbelehrung macht es Internethändlern nicht einfach. Je nachdem, ob eine oder mehrere Waren geliefert werden, die zu einem oder unterschiedlichen Zeitpunkten beim Verbraucher zugestellt werden, gibt es unterschiedliche Formulierungen zum Fristbeginn.
Diese einfach hintereinander in die Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen, ist wettbewerbswidrig, wie das Landgericht Frankfurt für den Möbelversand von IKEA angenommen hat.
Die Auswirkungen in der Praxis sind jedoch eher gering. Wie man die Problematik löst, besprechen wir unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=797
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Abmahnung trotzdem berechtigt: Versehen oder Ausreißer ist leider keine Entschuldigung
So sehr sich ein Internethändler auch bemühen mag, rechtliche Vorgaben einzuhalten, kann es doch immer wieder ohne böse Absicht zu einem Versehen oder einem Ausreißer kommen. Wenn aufgrund dieses Umstandes abgemahnt wird, ist der Einzelfall leider keine Entschuldigung, worauf das OLG Köln aktuell noch einmal hingewiesen hat.
Wesentlich ist die Frage „Wie konnte das passieren?“. Wichtig ist dies bei der Entscheidung, wie auf eine Abmahnung reagiert werden sollte.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=796
Haftungsfalle Disclaimer im Internetshop
Aus welchem Grund auch immer findet man auf vielen Internetseiten die Formulierung „Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“
Diese Formulierung ist zumindest in einem Internetshop wettbewerbswidrig, so das Landgericht Arnsberg.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=798
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Richard & Kempcke
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