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    Unvollständige Selbstanzeige, ohne Reue schlecht beraten! (fiala.de)


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    Info Unvollständige Selbstanzeige, ohne Reue schlecht beraten! (fiala.de)

    Beitrag von lupa 02/01/16, 12:51 am


    Dr. Johannes Fiala / Dipl.-Math. Peter A. Schramm
    München im Dezember 2015


    Unvollständige Selbstanzeige, ohne Reue schlecht beraten – oder Steuerhinterziehung-Deluxe *


    - Wann steuerliche Berater neben dem Steuerhinterzieher zivil- und strafrechtlich haften können -





    „Kann man den Steuerberater verklagen, wenn die Selbstanzeige aufgrund handwerklicher Mängel nicht reicht, wenn sie deshalb nicht anerkannt und von der Staatsanwaltschaft nur wie ein Geständnis bewertet wird?“, fragte die Süddeutschen Zeitung (SZ) vom 15.07.2013: Der steuerliche Berater „muss nicht für den Mandanten ins Gefängnis.“ – für eine zivilrechtliche Haftung meint die SZ, daß es darauf ankomme „wie nah sich Berater und Klient sind.“
    Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum.


    Haftung trotz Gefälligkeit oder „tiefer privater Freundschaft“ zum Berater
    Nur wenn kein Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt, und kein Rechtsbindungswille, können Rat und Auskunft bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftungsfrei sein, also eine reine Gefälligkeit, § 675 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entscheidend ist nicht der „innere“ Willen, „nicht haften zu wollen“, sondern der „objektiv erkennbare Wille“. Dafür kommt es auf typische Indizien an, wie etwa den Wert einer Sache, die wirtschaftliche Bedeutung, das Interesse eines Begünstigten, das Ausmaß der Risiken bei fehlerhafter Leistung, das eigene wirtschaftliche oder rechtliche Interesse des Handelnden, und ob es sich um Hilfeleistung oder eine „Gefälligkeit“ des alltäglichen Lebens handelt.
    Aufgrund der mit einer - in der Hoffnung auf strafbefreiende Wirkung vorgenommenen - Selbstanzeige einhergehenden Verantwortung handelt es sich niemals um eine haftungsfreie Gefälligkeit. Anders ist es lediglich denkbar, wenn lediglich „wie als Schreibkraft“ bei der Niederschrift der Selbstanzeige nach Vorgabe mitgewirkt wird.


    Freundschaftlichen privaten Rat lassen sich gelegentlich gewisse Berater auch privat vergolden, etwa durch Auslandsimmobilien, Sportwagen, Schmuck oder Edelsteine. Auch kreative Buchführung und gewagte Steuerakrobatik, eingeschlossen eine Wette auf das Glück, haben ihren Preis.


    Grundsatz der Expertenhaftung: Haftung wenn man haften soll – nicht wenn man haften will
    Bereits das Reichsgericht (Urteil vom 27.10.1902, RGZ 52, 365) entschied, daß bei erkennbarem Bedarf an zuverlässiger Auskunft ein Geschäftsbesorgungs- bzw. Auskunftsvertrag stillschweigend zustande kommt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 100/06). Handelt es sich um „Berufsgeschäfte“ (RG JW 1928, 1134 f.), eine besondere Sachkunde bzw. berufliche Stellung, wird jede Gefälligkeit durch die Expertenhaftung verdrängt. Zu den Experten zählen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater (StB), Patent-/Rechtsanwalt (RA), sowie Professoren. Manchem mag auch die Zurückhaltung oder eine krass unprofessionelle Antwort von Ärzten im Privatleben aufgefallen sein, wenn man auf gesundheitliche Themen zum Sprechen kommt – auch diese mögen ungerne aus Versehen haften müssen


    Dies gilt selbst dann, wenn der Experte sich lediglich zu Werbezwecken in Prospekten etwa für Kapitalanlagen zitieren lässt (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az. III ZR 103/10). Anders ist es, wenn der Werbeträger beispielsweise für eine Emission der Telekom-Aktie lediglich Schauspieler von Beruf ist, womit lediglich Sympathiewerbung betrieben wird und gerade kein besonderes Vertrauen in die eigene Fachkenntnis in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt/Main, Musterentscheid vom 16.05.2012, Az. 23 Kap 1/06).


    Keine Gefälligkeit erweisen jene Berater dem Steuerpflichtigen, welche trotz Expertenhaftung dazu animieren, nur eine teilweise Selbstanzeige abzugeben. Das Motto lautet „Die Finanzämter haben kein ausreichendes Personal für die Prüfung der Selbstanzeige; auf eventuelle Lücken wird man da schon nicht stoßen.“ Entscheidend für die Wirksamkeit ist die vollständige Offenlegung des Sachverhaltes – unerheblich ist, in welcher Höhe dann das Finanzamt später die Steuernachzahlungsschuld ermittelt.


    Haftung ehemaliger Finanzbeamter, bei Steuerfahndern in Altersteilzeit, oder privater Mandatierung
    Ehemalige Steuerfahnder ohne Zulassung als Steuerberater (StB) oder Rechtsanwalt (RA) begeben sich auf das Feld verbotener Steuer- bzw. Rechtsberatung, wenn sie bei der Selbstanzeige helfen. Auch wenn Verträge zur Beratung oder Vertretung der Interessen damit null und nichtig sind, haften solche Berater ohne Zulassung für sämtliche Schäden und Folgeschäden (OLG Schleswig, Urteil vom 08.11.1985, Az. 14 U 174/84). Hierbei muss nicht einmal noch zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden.


    Käme ein zugelassener Experte (RA, StB etc.) auf die Idee, seine Beauftragung ausdrücklich „privat“, außerhalb seines Berufes als RA oder StB durchführen zu wollen, treffen ihn die gleichen Rechtsfolgen (OLG Schleswig, Urteil vom 8.111985, Az. 14 U 174/84), und dies zudem ohne Schutz seiner Berufshaftpflichtversicherung.


    Bei Finanzbeamten, beispielsweise Steuerfahndern in Altersteilzeit, stellt sich die Frage, ob deren „privat erlangte Erkenntnisse“ zugleich als dienstlich bekannt geworden gelten. Erst wenn der Steuerfahnder mit einem konkreten Prüfungsauftrag beim Steuerpflichten erscheint, ist der Weg über eine Selbstanzeige versperrt, § 371 II Nr.1 AO.


    Steuerliche Berater haften nicht anstatt, sondern bisweilen neben dem Mandanten
    Eine eigene strafrechtliche Verantwortung trifft den steuerlichen Berater, wenn es sich um einen Fall der Beihilfe handelt, oder etwa um einen Fall der Mittäterschaft. Mittäterschaft liegt beispielsweise vor, wenn Mandant und Berater gemeinsam beschließen den Sachverhalt nur lückenhaft offen zu legen, in der Hoffnung daß dies bei den Finanzämtern schon nicht entdeckt werde. Die Mittäterschaft führt freilich nicht dazu, dass sich die gleiche Strafe etwa auf beide verteilt, sozusagen nach dem Motto „geteiltes Leid ist halbes Leid“. Eher kann die Mittäterschaft die Strafe sogar noch erhöhen.


    Die Abgabe einer Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen auf der Basis unvollständiger Informationen gegenüber dem steuerlichen Berater, kann als bedingt vorsätzliche Handlung beurteilt werden, was jedoch nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.03.1995, Az. 2 StR 84/95) noch nicht zu einer strafbaren Beihilfe des Beraters führt. Bereitet der steuerliche Berater die Steuererklärung oder Selbstanzeige lediglich vor, unterzeichnet er sie aber nicht, und reicht er sie auch nicht ein, wird nicht einmal eine leichtfertige Steuerverkürzung durch den Berater in Frage kommen (OLG Zweibrücken vom 23. 10.2008, Az. 1 Ss 140/08).


    Immer wieder kommt es dazu, daß Selbstanzeigen unvollständig bleiben, und daher insgesamt unwirksam sind (LG München II, Urteil vom 13.03.2014). Auslandsbanken liefern die notwendigen Belege vielleicht zu langsam oder ein Online-Zugang zum Datenabruf über das Internet besteht nicht. Dann haben es der Steuerpflichtige und seine Berater aber immer noch in der Hand, die jährlich hinterzogene Steuer ausreichend hoch zu schätzen, und am besten zugleich eine entsprechend hohe nachträgliche Vorauszahlung zu leisten. Bekommt das Finanzamt nur haufenweise Belege vorgesetzt, und keine nachvollziehbare Berechnung oder (bestenfalls zu hohe) Schätzung als Grundlage, dann kann das Finanzamt unmittelbar keine neuen Bescheide erlassen. Das Finanzamt muß dann seinerseits zur Schätzung schreiten, § 162 AO. Damit ist die Selbstanzeige jedoch gestuft bzw. unvollständig erfolgt, und damit insgesamt unwirksam !


    Es gibt jedoch durchaus Steuerpflichtige, die auch noch im Rahmen einer Selbstanzeige darauf spekulieren, daß das Finanzamt eine zu niedrige Schätzung oder andere Unvollständigkeiten nicht entdeckt. Nach einer vorsorglich zu hohen Schätzung der Steuerschulden, sind aufgrund der Unterlagen genaue Berechnungen anzustellen, also für jedes Kalenderjahr gleichsam wie eine neue Steuererklärung abzugeben. Dies kann auch noch im Einspruchsverfahren erfolgen, um sodann die Steuer auf die tatsächlich geschuldete konkret berechnete Höhe zu mindern.


    Die Übersendung von Massen an Belegen ohne systematische Zusammenstellung und Auswertung der Fakten ist keine ordnungsgemäße vollständige Offenlegung, wie sie verlangt wird, und nicht mehr wert als eine Selbstanzeige, die in Form einer Tüte aus ausgestanzten Einzelbuchstaben eingereicht wird, zum geflissentlichen Selbstzusammenfügen.


    Straffrei sind solche steuerlichen Berater, die subjektiv lediglich glauben bzw. vermuten, daß ihre berufliche Tätigkeit für deliktische Zwecke mißbraucht wird, denn dies ist noch sozialadäquat, berufstypisch, alltäglich und damit „neutral“.

    Anders liegt der Fall, wenn die Mißbrauchsabsicht des Mandanten positiv bekannt ist. Steuerliche Berater, die den Finanzbehörden beispielsweise Belege vorenthalten, um auf staatlicher Seite eine rechtsirrige steuerliche Berechnung des Beraters nicht erkennbar zu machen, riskieren zumindest eine eigene Bestrafung auch deshalb, weil der Sachverhalt nicht vollständig offengelegt wurde. Die Maxime lautet: Lege den Sachverhalt komplett offen, und diskutiere die Rechtsfolgen später im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren „mit offenem Visier“. Alles andere wäre eine Täuschung der Behörden, und eine lediglich teilweise und daher unwirksame Selbstanzeige (BGH, Beschluß vom 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09). Spätestens seit dem 03.05.2011 sind unvollständige Selbstanzeigen insgesamt unwirksam. Besonders aktiv, die Rechtsprechung des BGH voran zu treiben, war bisher die StA beim LG München II, u.a. zuständig für Steuerhinterzieher „im Tal“ (wie Einheimische die Gegend um den Tegernsee bezeichnen), § 371 Abgabenordnung (AO).


    Der BGH (a.a.O.) stellte klar: „Der Senat ist im Übrigen der Ansicht, dass mit einer „gestuften Selbstanzeige“ die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund unzureichender Buchhaltung oder wegen fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich ist, ist er nach Auffassung des Senats gehalten, von Anfang an - also bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige - alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen.“


    Und: „Der Senat hält eine Teilselbstanzeige nicht für ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Denn hier fehlt gerade die Rückkehr zur vollständigen Steuerehrlichkeit (vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort „insoweit“ in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), hält der Senat daran nicht fest. Einer Anfrage bei anderen Senaten bedarf es nicht (vgl. Hannich in KK-StPO 6. Aufl. § 132 GVG Rdn.6 m.w.N.).“


    Bandenmäßiger Steuerbetrug und Weg zur Legalisierung

    Eine Bande besteht aus mindestens drei Mitgliedern (BGH, Beschluß vom 22.03.2001, Az. GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ff.), welche die Rechtsprechung für abstrakt und konkret gefährlicher, folglich höher strafwürdig hält.
    Um eine Bande handelt es sich bereit dann, wenn ein Mediator oder Streitschlichter sich mit den in Scheidung lebenden Ehegatten über eine mit Schwarzgeld in Italien erworbene Immobilie etwa dergestalt einigt, daß dieses Vermögen künftig in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht wird, natürlich ganz ohne vorherige steuerliche Legalisierung.


    Ähnlich liegt der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger mit zwei Beratern, oder Mitgesellschaftern, oder Familienmitgliedern verabredet, dem Finanzamt nur einen Teil des steuerlichen Sachverhaltes zu offenbaren. Dann kann jeder Beteiligte allein zur Selbstanzeige schreiten, würde jedoch damit Ermittlungen gegen die übrigen Bandenmitglieder auslösen. In der Praxis müssen derartige Selbstanzeigen, auch wenn mehrere Finanzämter an unterschiedlichen Orten zuständig sind, zeitgleich eingereicht werden, wenn die Straffreiheit für alle Beteiligten erreicht werden soll.


    Selbstanzeige bei unvollständigen Unterlagen
    Wer auf der Basis unvollständiger Unterlagen (oder z.B deren unvollständiger Auswertung bei Spekulationsgeschäften) eine Selbstanzeige abgibt, muß vorsichtshalber die Steuern hoch genug schätzen, und dann im Einspruchsverfahren nachbessern. Steuerpflichtige neigen natürlich dazu, entgegen diesem guten Rat einer „nur vorläufig billigen Ersparnis wegen“ zu niedrig zu schätzen, so daß die Selbstanzeige insgesamt unwirksam ist (BGH, Beschluß 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09). Der StB darf niemals selbst etwas schätzen. Schreitet das Finanzamt oder die Steuerfahndung zu einer Steuerschätzung, nach einer Selbstanzeige, so trifft dies bei einer Selbstanzeige ebenfalls den Berater als zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung (OLG Celle, Urteil vom 11.02.2009, Az. 3 U 226/08). Der StB müßte dann zu seiner Entlastung beweisen, daß der Mandant sich sowieso nicht beratungskonform verhalten hätte, und eine vollständige Selbstanzeige vereitelt hatte. Letzteres kommt natürlich auch vor, wenn beispielsweise nur Einkommensteuer auf Kapitalerträge offenbart wird – jedoch die ursprüngliche Vermögensquelle, etwa nützliche Zuwendungen oder sogenannte Beraterhonorare, unversteuert außen vor bleibt. Ähnlich auch der Fall, daß es sich um eine unversteuerte Schenkung oder Erbschaft handelt, und nicht lediglich „steuerneutrale“ Kapitalerträge.


    Gerade Banken in der Schweiz – anders in Österreich - besitzen keine EDV mit steuerlicher Auswertung für deutsche Steuererklärungen. Denn in der Regel sind dortige Kunden vielfach nur Hinterzieher – es fehlt an der Nachfrage nach steuerlich unmittelbar verwertbaren Auswertungen zur Deklaration steuerlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen, bis heute. Wenn man dort Zweitbelege anfordert dauert es oft Monate – manchmal länger. Gebühren für den Zweitausdruck eines Kontoauszuges zum Jahresende können sich bei bis zu mehr als 500 CHF bewegen


    Nicht selten liefert die EDV des Kreditinstitutes keine zutreffenden Auswertungen. Die Finanzaufsicht moniert dies im Inland seit Jahren. Ein Praktiker meint dann gegenüber Kollegen in Ausbildung, alles sei nur halb so schlimm: „Merken Sie sich eines: Einsitzen geht immer nur der Mandant.“.


    Haftung für Vermögensschäden, insbesondere für Strafen
    Der steuerliche Berater haftet seinem Mandanten, wenn es durch Unachtsamkeit beispielsweise zu einem Bußgeld beim Mandanten kommt (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95; BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 189/09). Ersatzfähige Schäden wären auch eine Entschädigung bei Freiheitsentziehung, die notwendige Kaution und daraus folgende Vermögens- und Einkommensverluste, etwaige Geldauflagen, sowie für die Kosten der Strafverteidigung.


    Derartige Schäden sind in der Vermögenschadenhaftpflicht des StB und RA regelmäßig versichert. Ausgeschlossen ist eine Versicherungsdeckung, sofern der Berufsträger (bedingt) vorsätzlich handelt oder im Zusammenhang auch seine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat erfolgt. Handelt es sich um einen besonders groben „wissentlichen“ Berufsfehler, so sind seit 19.07.2013 nur die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dafür im Rahmen ihrer Deckung gesetzlich mindestversichert. Der Steuerhinterzieher hat es in der Hand sicherzustellen, daß die Haftpflichtdeckung seiner Berater ausreichend ist.


    Berufspflicht ausreichend hoher Haftpflichtversicherung
    Die gesetzliche Mindestdeckung beim RA, StB und der StB-GmbH i.H.v. 250 TEUR wird vielfach nicht ausreichen, das sich aus ihrer Tätigkeit ergebende typische Risiko des Mandanten wegen Schäden und Folgeschäden zu versichern.


    Durchschnittliche Versicherungsvermittler sind nicht dafür ausgebildet, die erforderliche Deckungssumme zu ermitteln. Beim Versicherungsmakler bestehen jedoch nach dem sogenannten Sachwalterurteil des BGH (vom 22.05.1985, Az. IV a ZR 190/83) u.a. die Kardinalpflichten zur Risikountersuchung und zur Objektprüfung. Werden Deckungssummen vom Makler weder ermittelt noch festgelegt, dürfte auch dessen Berufshaftpflichtversicherung leistungsfrei sein. Eine sich auf Befragen des Versicherungsnehmers zur gewünschten Versicherungssumme ganz ohne dazugehörende Beratung beschränkende „Ermittlung“ dürfte den an die Maklertätigkeit zu stellenden Anforderungen jedenfalls kaum genügen, genau wie wenn der Arzt das gerade eingelieferte Unfallopfer fragt: „Na, wieviel Blutplasma hätten´s denn heut gern zur Transfusion?“.


    Entscheidend ist, daß StB/RA/WP verpflichtet sind sich „angemessen“ zu versichern. Dabei treffen Sie auf Versicherungsmakler, die pflichtvergessen und (nur bedingt?) vorsätzlich, aber unwirksam (BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 251/04) Beratungspflichten zur Höhe der Versicherungsdeckung durch Formularverträge ausschließen wollen, § 307 BGB. Mandanten, die sich nicht darüber vergewissern, daß auch ihr „Selbstanzeige-Berater“ ausreichend versichert ist, lassen es zu, daß mit ihrem eigenen Kopf als Wetteinsatz am Ende Boccia gespielt werden könnte.


    Rechtsirrtum beim Deal mit dem Staatsanwalt
    Gesteht der Steuerpflichtige – etwa im Rahmen einer Verständigung mit der Justiz über die zu erwartende Strafe - einen eigenen Hinterziehungsvorsatz, obgleich er lediglich fahrlässig seine Steuern hinterzogen hat, so schneidet er sich damit den zivilrechtlichen Regreß gegen seinen eigenen steuerlichen Berater ab – selbst wenn dieser keine Zulassung besessen hatte (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95). Zudem liegt der Strafrahmen im Fall eigener Fahrlässigkeit des Hinterziehers bei lediglich bis zu 50 TEUR, § 378 Abgabenordnung. Nur bei Fahrlässigkeit bleibt es allein dem Steuerpflichtigen überlassen, wann der zur Berichtigung seiner Angaben schreitet.


    Eine gute Idee, zur Strafmilderung nach §§ 46, 46a StGB wäre es, alle hinterzogenen Beträge – eingeschlossen solche wo die Steuerforderung der Finanzbehörden bereits verjährt ist – nachträglich zu deklarieren - und zeitnah auch diese verjährten Abgaben freiwillig zu bezahlen. Auch dabei ist zu beachten, daß Berater pflichtgemäß den Sachverhalt vollständig zu ermitteln haben. Bisweilen wird jedoch gerade dies nach der Salami-Taktik gezielt vom Mandanten vereitelt, auf daß dem Berater sowieso nur noch übrig bleibt sich die Vollständigkeit der Angaben bestätigen zu lassen.


    Steuerliche Beratung durch Finanzberater und Ausländer
    Vielfach liegt lediglich Fahrlässigkeit beim Steuerpflichtigen vor, wenn Versicherungsvermittler, Bankberater und vorwiegend ausländische Steuer- und Rechtsbeistände vermögendere Kunden von Banken und Versicherungen als angebliche Experten beraten oder begutachtend tätig werden. Bei der Unterstützung inländischer Kunden durch ausländische Berater (ohne Zulassung im Inland), etwa durch Finanzpläne einschließlich steuerlichem Rat oder Gutachten aus dem „Wealth-Management oder Private-Banking“ einer Bank, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungs- bzw. Rechtsberatungsgesetz (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, Az. 6 U 65/03; BGH, Urteil vom 05.10.2006, Az. I ZR 7/04).


    Vielfache mittelbare Täterschaft
    Wird ein angeblicher Hinterzieher auf einer Steuer-CD entdeckt, so reicht allein eine naheliegende Vermutung noch nicht zu seiner Verurteilung aus (AG Nürnberg, Az. 46 Ds 513 Js 1382/11). Vielmehr kann der Steuerpflichtige auch das Objekt einer mittelbaren Täterschaft seiner Versicherung oder Bank sein, wenn er in den Glauben versetzt wurde, seine Steuerfreiheit sei insoweit legal. Typischerweise werden Finanzprodukte aus dem Ausland damit beworben, daß es im Inland eine Steuerfreiheit gäbe. Hier wird es darauf ankommen, daß der Steuerpflichtige schlicht alle Finanzprodukte auf den Prüfstand stellt, damit seine Selbstanzeige nicht unvollständig und damit wirkungslos bleibt. Erfahrungsgemäß wäre dies nur ein Teilgeständnis, das dann eine Hausdurchsuchung zur Folge hat und die Verwirkung der Straffreiheit.


    Die übersehene Geldwäsche
    Ein fachkundiger Jurist weis, daß es dabei um den Begriff der „Bewertungseinheit“ geht. Wenn jemand Steuern i.H.v. mehr als 50 TEUR hinterzieht, so kommt Geldwäsche in Frage, wenn er dieses Geld wieder im legalen Wirtschaftskreislauf einsetzen will, § 261 StGB. Alle Kniffe aus dem Angebot ausländischer Banken helfen hier nicht weiter – etwa das Vermögen zinsfrei auf ein Girokonto zu stellen, in eine Lebensversicherung einzuzahlen oder Gold in einem Schließfach einzulagern und Jahr für Jahr die Verjährung der Steuerhinterziehung auszusitzen. Bitter ist, daß man das Schwarzgeld und alle damit erworbenen Gegenstände (Surrogate, wie z.B. Villen, Stiftungserrichtung und Jachten) entweder wirtschaftlich verbraucht haben muß oder zur Selbstanzeige schreiten muß. Vorher hat die Verjährung der Geldwäsche noch gar nicht mal begonnen. Bei Hinterziehung von weniger als 1 Mio. Euro winkt damit ebenfalls die gut Aussicht auf eine Strafe ohne Bewährung, und zwar im Wege der Gesamtstrafenbildung, sowie Einzug des gewaschenen – oder noch in der Wäsche befindlichen -  Vermögens. Die Chancen zur Entdeckung von Schwarzgeld spätestens bei der späteren Geldwäsche stehen gut, weil die Ermittlungsbehörden hier bereits wegen der Suche nach Drogen - und anderem kriminell erworbenem Geld inklusive der Terrorismusfinanzierung – auch international der Geldwäsche eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken werden.


    Weitere vergessene Abgabenverkürzungen
    Renommierte Berater übersehen bisweilen, daß es nicht nur um die Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag geht. Hinzu kommt vielfach die Kirchensteuer. Auch wer freiwillig krankenversichert ist, muß auf die bisher verschwiegenen Kapitalerträge noch Beiträge zur GKV entrichten. Nicht selten ist der Hinterzieher auch Pflichtmitglied einer Versorgungskammer und bezahlt Beiträge gemäß seinem Einkommen. Oder es besteht eine Rentenversicherungspflicht als Selbständiger, ebenfalls mit Beiträgen in Abhängigkeit vom Einkommen. Manche – ehemalige – Ehefrau wird auch die Chance auf Aufbesserung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs und von Unterhaltszahlungen unschwer erkennen – womöglich auch einen Prozessbetrug wegen Falschangaben. Bei Inanspruchnahme z. B. einkommensabhängiger Fördergelder kann auch Subventionsbetrug hinzukommen.
    Mit einer schlichten Selbstanzeige allein beim Finanzamt wird es eher selten getan sein.


    Fehlende konsequente Kontrollmeldungen
    Deutsche haben ein geradezu erotisches Verhältnis zu Formularen, wie es einst ein Präsident der Steinbeißstiftung formuliert haben soll. Seit Jahrzehnten gibt es Schlupflöcher durch die Notwendigkeit an verschiedenen Stellen sein Einkommen oder Vermögen zu melden. Fehlerhaften Meldungen – gleichviel ob beabsichtigt oder irrtümlich – wird damit Tür und Tor geöffnet. Es liegt am Gesetzgeber dafür zu sorgen, daß alle Abgaben gleichmäßig und gerecht erhoben werden.


    Anderenfalls wird das Steuersystem dem Verdacht ausgesetzt, "wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung" (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, Az. II R 17/10) nicht mehr verfassungskonform zu sein. Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein?


    *von Dr. Johannes Fiala, RA (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), VB, LB (Univ.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
    und
    Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt),  Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).






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      Aktuelles Datum und Uhrzeit: 18/10/24, 08:03 am