Auch Handwerker müssen über das Widerrufsrecht informieren/ElektroG:
Umweltbundesamt leitet Bußgeldverfahren ein
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
liebe Kollegen,
das Thema Widerrufsrecht ist nicht nur auf den Onlinehandel beschränkt. Durch die Neuregelungen zum 13.06.2014 hat der Verbraucher auch ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Eine durchaus übliche Konstellation ist jetzt in den Fokus der Rechtsprechung gerückt:
Handwerker werden oft, nachdem sie sich den Auftragsumfang beim Kunden angesehen haben, durch diesen zu Hause beauftragt. Bis auf einige wenige Ausnahmen hat der Verbraucher in diesem Fall ein Widerrufsrecht. Wir befassen uns näher mit diesem wichtigen Thema.
Im Weiteren geht es in diesem Newsletter u.a. um Beschwerden bei Markenrechtsverletzungen bei Internetunternehmen sowie Bußgeldverfahren des Umweltbundesamtet bei einem Verstoss gegen das ElektroG und Battg.
Verbraucher haben oft ein Widerrufsrecht gegenüber Handwerkern
Mit den Neuregelungen des Widerrufsrechtes zum 13.06.2014 kam auch ein neuer Anwendungsbereich für das Widerrufsrecht hinzu:
Und zwar haben Verbraucher ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen. Wenn somit ein Verbraucher einen Handwerker zu Hause beauftragt, muss der Handwerker – bis auf wenige Ausnahmen abgesehen – über das Widerrufsrecht belehren. Durchaus häufig ist es so, dass der Handwerker auch bei größeren Bauprojekten beim Verbraucher vor Ort Maß nimmt und gleich ein unterschriftenreifes Angebot unterbreitet. Wird der Vertrag dann beim Verbraucher zu Hause geschlossen, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Nur die wenigsten Handwerker informieren über das Widerrufsrecht. Hinzukommt, dass selbst bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht der Handwerker darauf achten muss, sich vom Verbraucher das Einverständnis einzuholen, bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seinen Leistungen beginnen zu können. Das Gesetzt sieht hier Möglichkeiten vor, die jedoch an strenge Formalien gebunden sind.
Handwerkskammern informieren durchaus über die Problematik, jedoch leider nicht immer richtig. So wird bspw. empfohlen, dem Verbraucher das konkrete Kostenangebot zuzuschicken. Schickt der Verbraucher das unterzeichnete Angebot zurück, handelt es sich jedoch um einen Fernabsatzvertrag mit der Folge, dass auch hier ein Widerrufsrecht besteht.
Die Folgen bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung sind weitreichend:
Neben dem Umstand, dass der Verbraucher noch bis zu 12 Tage und 12 Monate nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen kann, spricht einiges dafür, dass der Handwerker im Fall des Widerrufes wohl keinen Anspruch auf Werklohn hat. Bei Maklern jedenfalls hat die Rechtsprechung einen Zahlungsanspruch abgelehnt.
Das Thema rückt langsam in den Fokus der Rechtsprechung. Es gibt bereits ein erstes Urteil eines Amtsgerichts zu diesem Thema.
Auf was Handwerker achten müssen, haben wir zusammengestellt unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=769
Angebot von Lebensmitteln ohne Informationen nach LMIV ist wettbewerbswidrig
Seit dem 13.12.2014 gelten umfangreiche Informationspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Nach unserem Eindruck halten viele Internetanbieter diese Informationspflichten nicht ein. Gerade beim umfangreichen Angebot von Lebensmitteln kann dies zu einem Problem werden. Auch Lieferdienste, die bspw. Pizza ausliefern, sind bereits in den Fokus von Abmahnungen geraten.
Eine entsprechende Abmahnung ist weitreichend, da die Informationspflichten gar nicht so leicht einzuhalten sind.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=770
Abmahnung erhalten? Rufen Sie einfach an - Wir beraten Sie sofort!
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http://news.internetrecht-rostock.de/?A=299
Richtig reagieren: Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit durch das Umweltbundesamt
Das Umweltbundesamt ist zuständig bei einer fehlenden Anmeldung beim Vertrieb von Elektrogeräten oder Batterien. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass das Umweltbundesamt immer mehr Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere gegen Internetanbieter einleitet. Hintergrund ist oftmals eine anonyme Anzeige. Die Folgen sind durchaus weitreichend, da ein Verstoß gegen das Elektrogesetz oder das Batteriegesetz mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro bedroht ist.
Wie Sie sich richtig verhalten in diesen Fällen beschreiben wir unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=771
Unzutreffende Beschwerde über Markenrechtsverletzung kann wettbewerbswidrig sein
Aufgrund der Rechtsprechung haften Portale wie Amazon und eBay, jedoch auch Google selbst, wenn Sie nach einer Beschwerde über eine Markenrechtsverletzung nicht sofort von sich aus tätig werden. Aus diesem Grund bieten sowohl Amazon, eBay wie auch Google entsprechende Online-Beschwerdemöglichkeiten an. Der Plattformanbieter reagiert dann meist unverzüglich.
Jedoch ist nicht jede Beschwerde berechtigt. In diesem Fall kann, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Google, ein sogenannter Behinderungswettbewerb vorliegen. Die Entscheidung lässt sich nach unserer Auffassung auch auf Markenrechtsbeschwerden bei eBay und bei Amazon übertragen. Nach unserem Eindruck sind zum Teil unbegründete Beschwerden über angebliche Markenrechtsverstöße ein gar nicht so seltenes Mittel, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=772
Rechtliche Absicherung Ihres Verkaufs über eBay, Ihren Internetshop oder Amazon
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http://news.internetrecht-rostock.de/?A=679
Fehlende CE-Kennzeichnung am Gerät ist wettbewerbswidrig
Bei Elektro- und Elektronikgeräten ist eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt ist eine fehlende CE-Kennzeichnung wettbewerbswidrig. Interessant an der Entscheidung ist, dass es eine Prüfungspflicht des Händlers gibt, der Elektrogeräte anbietet. Diese ist auch einfach umsetzbar, da auf einen Blick zu erkennen ist, ob eine CE-Kennzeichnung tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Die Frage, ob die CE-Kennzeichnung auch zu Recht enthalten ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Internethändler sollten somit darauf achten, dass die entsprechenden Produkte auch tatsächlich eine CE-Kennzeichnung enthalten.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=765
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Falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung in der Vergangenheit: Widerrufsfrist endet am 27.06.2015
In der Vergangenheit war es oftmals nicht klar, wie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren ist. Zum Teil war es so, dass die Rechtsprechung annahm, dass die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung nicht verwendet werden durfte. Bis zum 12.06.2014 galt in diesen Fällen ein ewiges Widerrufsrecht. Die Altfälle sind durch die Neuregelung zum 13.06.2014 durch den Gesetzgeber jedoch zeitlich eingeschränkt worden. Bei einer falschen oder fehlenden Widerrufsbelehrung vor dem 13.06.2104 endet das Widerrufsrecht am 27.06.2015.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=767
Markenrechtsverletzung bei Amazon: Händler muss vorher prüfen
Ein häufiges Abmahnthema sind Markenrechtsverletzungen bei Amazon. In der Regel ist es so, dass unter einer ASIN ein Markenprodukt angeboten wird, jedoch bei Bestellung durch beim anhängenden anderen Händler kein Markenprodukt ausgeliefert wird.
Nach Ansicht des Landgerichtes Berlin trifft den Händler, der eine ASIN bei Amazon nutzt, eine Prüfungspflicht. Gerade die Angabe von Bordmarken in der Amazon-Produktbeschreibung erlaubt es dem Händler – so das Landgericht – einfach zu überprüfen, ob eine Marke besteht oder nicht.
Auf was Sie konkret achten müssen und wie Sie eine Marke überprüfen können, haben wir für Sie zusammengestellt unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=773
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Richard & Kempcke
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