Elektrogeräte: Internethändler müssen ab Herbst Altegeräte zurücknehmen
Newsletterausgabe: 7/2015
Rostock, den 30.07.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
das neue Elektrogesetz wirft seine ersten Schatten:
Viele Internethändler müssen sich ab Herbst darauf einstellen, alte Elektro- und Elektronikgeräte zurückzunehmen. Wir haben zu diesem Thema ausführliche Informationen zusammengestellt.
Wir informieren ferner darüber, wie sich Amazonhändler die Änderung von Produktbeschreibungen schützen können und warum Bernstein für Hunde aktuell keine so gute Idee ist.
Kommt im Herbst: Rücknahmepflicht von Elektrogeräten für Internethändler
Die Neufassung des Elektrogesetztes legt Internethändlern mit einer Verkaufs- oder Versandfläche von mehr als 400 qm eine Rücknahmepflicht auf. Dies gilt grundsätzlich für Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von nicht mehr als 25 cm sowie bei größeren Elektrogeräten, wenn der Kunde vorher ein entsprechendes Elektrogerät gekauft hat. Da sich der Ort der Rücknahme in der Nähe zum Händler befinden muss, verbleibt hier eigentlich nur noch die nächstgelegene Postfiliale. Spannend ist die Frage, wer die Rücksendekosten zu tragen hat.
Wieder einmal ereilt Händler zudem eine neue Hinweis- und Informationspflicht in diesem Zusammenhang.
Nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, ist noch die Zustimmung des Bundesrates nach den Sommerferien notwendig. Wir gehen davon aus, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten wird.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=792
Ist ein Bernstein-Halsband für Hunde ein Biozid?
Aktuell liegen uns mehrere Abmahnungen vor, in denen es um das Angebot von Bernstein-Halsbändern für Hunde geht. Wenn diesen Halsbändern ein Schutz gegen Zecken oder Flöhe zugeschrieben wird, könnte es sich theoretisch um ein Biozid handeln, das zulassungspflichtig ist. Auf was Sie achten müssen, beschreiben wir unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=787
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Wie dies funktioniert, finden Sie unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=299
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Dringend Verpackungen lizenzieren und drohende Abmahnung vermeiden!
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Markenrechtsverletzung, wenn die Verpackung entfernt wird?
Die Entfernung der Verpackung kann eine Markenrechtsverletzung zur Folge haben. Hier kommt es jedoch immer auf das Produkt an. Ist es ein Produkt, bei dem das Image von der Verpackung abhängt? Dies wird bei Kosmetik oder Parfum anders beurteilt, als bspw. bei der Verpackung einer Software.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=788
Gilt auch für postalische Werbung: Werbung muss immer als Werbung erkennbar sein
Eine Werbung, die als Behördenbrief daherkommt, wirkt wahrscheinlich nicht und führt auch nicht zur Konversion. Diese Werbung kann jedoch auch wettbewerbswidrig sein – nämlich dann, wenn die Gesamtgestaltung nicht ansatzweise erkennen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Auf diesen Umstand sollten Sie, wenn Sie per Post werben, achten.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=789
Auf den Ablauf kommt es an: Wie Makler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren
Immobilienmakler begegnen zwei Konstellationen, die zur Folge haben, dass Verbraucher ein Widerrufsrecht haben:
Entweder wird der Vertrag über das Internet geschlossen oder – ebenso häufig – außerhalb von Geschäftsräumen. Letzteres ist bspw. der Fall, wenn der Kunde bei einer Wohnungsbesichtigung einen Maklervertrag unterschreibt.
Wird an dieser Stelle nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, hat der Makler nicht nur keinen Provisionsanspruch. Es ist sogar daran zu denken, dass der Kunde die bereits gezahlte Provision zurückverlangen kann.
Neben der ordnungsgemäßen Belehrung kommt es natürlich auch darauf an, dass am richtigen Ort in der richtigen Form über das Widerrufsrecht belehrt wird. Dies sollte ferner so geschehen, dass der Kunde zwar auf der einen Seite ordnungsgemäß belehrt, auf der anderen Seite nicht abgeschreckt wird.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=790
Über die Widerrufsbelehrung kann auch unterhalb des „Kaufen“-Buttons informiert werden
Nach einer Entscheidung des OLG Köln kann auch unterhalb des „Kaufen“-Buttons in Internetshops über die Widerrufsbelehrung belehrt werden. Die Entscheidung macht deutlich, dass das OLG Köln das Thema „Button-Lösung“ mit dem Thema „Transparente Informationen über das Widerrufsrecht“ wild zusammengemischt und im Endergebnis eigentlich wenig verstanden hat. Nach unserer Auffassung gibt es nicht zwangsläufig einen Grund, warum der Nutzer eines Internetshops weiter scrollen sollte, als zu dem Button, mit dem die Bestellung abgesandt wird. Wir können eine derartige Gestaltung jedenfalls nicht empfehlen.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=791
Rechtliche Absicherung Ihres Verkaufs über eBay, Ihren Internetshop oder Amazon
Wir sichern Ihre Auftritte rechtlich ab und zwar bei eBay, Ihren Internetshop oder Ihren Verkauf über Amazon einschließlich aller notwendigen Rechtstexte sowie ganz konkreter Gestaltungshinweise anhand Ihrer Angebote.
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http://news.internetrecht-rostock.de/?A=217
Erst Änderung der Produktbeschreibung und des Produktbildes bei Amazon und dann Abmahnung: Was Sie dagegen tun können
Viele von uns beratene Abmahnungen befassen sich mit in irgendeiner Form fehlerhaften Produktbeschreibungen. Genauso oft kommt es vor, dass sich die von uns beratenen Amazon-Händler sicher sind, dass die Produktbeschreibung früher bei Amazon einmal anders aussah und unproblematisch war. Nur beweisen können Sie dies in den allermeisten Fällen leider nicht.
Wie Sie als Amazon-Händler hier vorbeugen können, beschreiben wir unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=793
Unzumutbar: Sofort-Überweisung
Im Internet muss dem Verbraucher eine kostenlose zumutbare Zahlungsart angeboten werden. Nachdem die Rechtsprechung bereits exotische Kreditkarten nicht als solche angesehen hat, gilt dies nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt auch für den Dienst „Sofort-Überweisung“.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=763
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Richard & Kempcke
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