Neues Abmahnthema: fehlendes Energieetikett und Produktdatenblatt
Newsletterausgabe: 6-2-/2015
Rostock, den 30.06.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandanten,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit dem 01.01.2015 gibt es weitreichende und komplizierte Informationspflichten hinsichtlich eines Energieetiketts und eines Produktdatenblattes bei vielen Elektrogeräten. Nunmehr ist das Thema auch bei den Abmahnern angekommen.
Wichtig für alle, die eine einstweilige Verfügung erhalten haben, ist auch eine Klärung des BGH zu den Fristen und den Kosten der Abschlusserklärung.
Fehlende oder falsche Darstellung des Energieetiketts und des Produktdatenblatts bei Elektrogeräten wird abgemahnt
Seit dem 01.01.2015 muss unter bestimmten Voraussetzungen beim Angebot der allermeisten Elektro- haushaltsgeräte im Internet über das Energieetikett und das Produktdatenblatt informiert werden. Der EU-Gesetzgeber hat es den Händlern nicht leicht gemacht, da es ganz konkrete Gestaltungsvorgaben gibt, was Art und Größe der Informationen angeht.
Es versteht sich von selbst, dass eine Verletzung derartiger Informationsvorschriften wettbewerbswidrig ist. Dieses Thema haben Abmahner nunmehr für sich entdeckt.
Um was es konkret geht, erläutern wir unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=781
Schnelle Reaktion erspart bei einer einstweiligen Verfügung viel Geld: Der BGH zur Abschlusserklärung
Vielen Abgemahnten, die eine einstweilige Verfügung erhalten haben, ist nicht bekannt, dass selbst für den Fall, dass kein Rechtsmittel eingelegt werden soll, dennoch reagiert werden muss, um weitere Kosten zu vermeiden. Es geht um die sog. Abschlusserklärung, mit der auf Rechtsmittel verzichtet wird. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung nunmehr viele streitige Punkte geklärt. U. a. geht es um die Frage, ab wann seit Zustellung der einstweiligen Verfügung zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert werden darf, wie lange die dort gesetzte Frist sein sollte und wie es mit den Kosten für das Abschlussschreiben aussieht.
Wer schnell reagiert, kann hier viel Geld sparen.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=334
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http://news.internetrecht-rostock.de/?A=758
Tückisch: Wenn der Abmahnung keine Unterlassungserklärung beigefügt ist
In einer Abmahnung wird immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, dass der Abmahnung auch diese Unterlassungserklärung beizufügen ist. Wird ohne beigefügte Unterlassungserklärung abgemahnt, bleibt oftmals unklar, um was es in der Abmahnung eigentlich geht. Zudem muss man sich fragen, warum auf die Beifügung einer Unterlassungserklärung verzichtet wird.
Wir beleuchten dieses Thema näher unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=782
Dauerbrenner: Abmahnung wegen veralteter oder unvollständiger Widerrufsbelehrung
Eins der häufigsten Abmahnthemen aus unserer Beratungspraxis ist eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung. Der Grund ist einfach: Quasi jeder Internetanbieter muss über das Widerrufsrecht informieren. Regelmäßig hat der Gesetzgeber die Formulierung der Widerrufsbelehrung verändert, zuletzt vor einem Jahr am 13.06.2014.
Worauf konkret zu achten ist, erläutern wir unter
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=783
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http://news.internetrecht-rostock.de/?A=217
Musterverfahren läuft: Muss in einer Printwerbung mit Bestellmöglichkeit über die Widerrufsbelehrung informiert werden?
Grundsätzlich ist vor Abgabe der Vertragserklärung in einer dem Fernkommunikationsmittel adäquaten Form über das Widerrufsrecht zu informieren. Ob dies bei einer Printwerbung mit Bestellmöglichkeit auch bedeutet, dass die gesamte Widerrufsbelehrung dargestellt werden muss, ist ungeklärt. Immerhin kostet dies eine Menge teuren Anzeigenplatz.
Diese Frage wird nunmehr gerichtlich in einem Muster-Verfahren geklärt:
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=784
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Bereits eine Verlinkung auf ein Amazon-Angebot kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen
Ohne, dass es eine spezielle Affiliate-Vereinbarung gibt, kann es durchaus denkbar sein, dass im Rahmen eines bspw. redaktionellen Beitrages auf ein Amazon-Angebot verlinkt wird. Wenn dieses Angebot für sich genommen wettbewerbswidrig ist, weil es sich bspw. um ein Produkt handelt, das gegen das Lebensmittelrecht verstößt, haftet auch derjenige, der den Link gesetzt hat, aus Wettbewerbsrecht, so jedenfalls der BGH.
http://news.internetrecht-rostock.de/?A=786
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